Niedersächsisches Meldegesetz (NMG)
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in der Fassung vom 25. Januar 1998 (Nds.GVBl. 1998, S.56), zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.10.2006 (Nds.GVBl. Nr.24/2006 S.444) - VORIS 2104001 -
Erster Abschnitt § 1 1Die Meldebehörden haben
2Zur Erfüllung dieser Aufgaben führen sie ein Melderegister, in dem bei den Betroffenen erhobene, von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen übermittelte oder der Meldebehörde sonst amtlich bekannt gewordene Daten gespeichert sind. § 2 1Meldebehörden sind die Gemeinden. 2Sie nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr. § 3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in der jeweils geltenden Fassung. § 4 1Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. 2Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die Betroffenen unverhältnismäßig belastet. 3Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. § 5 Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf kostenfreie
§ 6 1Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. 2Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 3Die bei Stellen nach Satz 1 Beschäftigten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend schriftlich zu verpflichten. § 7 1Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 2Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. 3Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 8 (1) Bewohnt eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung. (2) 1Hauptwohnung ist die durch die Person vorwiegend benutzte Wohnung. 2Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner. 3Hauptwohnung einer minderjährigen Person ist die Hauptwohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, so ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. 4Auf Antrag einer meldepflichtigen Person, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Hauptwohnung. 5In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. 6Kann nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Wohnung die Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person ist, so ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Person. Zweiter Abschnitt § 9 (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. (3) 1Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht derjenigen Person, deren Wohnung sie beziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. 2Ist eine betreuende Person bestellt, deren Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, so obliegt dieser die Meldepflicht. (4) Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die gemeinsame Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden. § 10 (1) Die meldepflichtige Person kann sich anmelden und abmelden, indem sie
(2) 1Die meldepflichtige Person kann sich auch elektronisch anmelden, wenn die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat. 2Die meldepflichtige Person hat dazu ein von der Meldebehörde elektronisch zur Verfügung gestelltes Meldeformular auszufüllen und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz an die Meldebehörde zu übermitteln. (3) Eröffnet die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang, so hat sie sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit einschließlich der Verschlüsselung der Datenübertragung getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der übermittelten Daten gewährleisten. (4) 1Die meldepflichtige Person kann zur Anmeldung einen vorausgefüllten Meldeschein verwenden, wenn die beteiligten Meldebehörden nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, diesen zur Verfügung zu stellen. 2Zum Erhalt eines vorausgefüllten Meldescheins gibt die meldepflichtige Person ihren Namen, ihren Vornamen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort sowie die letzte Wohnanschrift bei der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde an. 3Diese fordert unter elektronischer Übermittlung der Daten nach Satz 2 bei der für die bisherige Wohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18 an. 4Diese ist verpflichtet, die angeforderten Daten unverzüglich elektronisch zu übermitteln. 5Die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde stellt diese Daten der meldepflichtigen Person in Form eines vorausgefüllten Meldescheins zur Verfügung. 6Die meldepflichtige Person hat die Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. 7Anschließend hat sie den vorausgefüllten Meldeschein der für die neue Wohnung zuständigen Meldebehörde unterschrieben zuzuleiten oder unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz elektronisch zu übermitteln. (5) Zieht eine meldepflichtige Person aus Niedersachsen weg und fordert die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde zur Erstellung eines vorausgefüllten Meldescheins die § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18 entsprechenden Daten an, so gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. (6) 1Angehörige einer Familie oder Lebenspartnerschaft, die gleichzeitig eine gemeinsame Wohnung beziehen, können sich durch eine der meldepflichtigen Personen in den Verfahren nach Absatz 1, 2 oder 4 gemeinsam anmelden, wenn sie auch die bisherige Wohnung gemeinsam bewohnt haben. 2Die meldepflichtige Person, die die Anmeldung vornimmt, muss versichern, zur Weitergabe und bei Verwendung eines vorausgefüllten Meldescheins auch zum Empfang und zur Kenntnisnahme der Daten der übrigen meldepflichtigen Personen berechtigt zu sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Abmeldung bei gemeinsamem Auszug entsprechend. (7) 1Die Meldebehörde erteilt der meldepflichtigen Person oder im Fall des Absatzes 6 derjenigen Person, die die Anmeldung vorgenommen hat, unmittelbar nach der Erfüllung der Meldepflicht schriftlich oder in elektronischer Form eine Meldebestätigung. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erhält die meldepflichtige Person einen Ausdruck der über sie erhobenen Daten. (8) Die Anmeldung, die Abmeldung und die Erteilung einer Meldebestätigung sind kostenfrei. (9) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und die Ausgestaltung des Verfahrens der Anmeldung nach den Absätzen 2 bis 7 zu treffen. § 11 (1) Bei der Anmeldung oder der Anzeige nach § 13 Abs. 2 dürfen von der meldepflichtigen Person die in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18, Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 10 und Abs. 3 Nr. 2 genannten Daten und bei der Abmeldung die in § 22 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 6 und 10 bis 14 genannten Daten erhoben werden. (2) Die Meldebestätigung darf nur folgende Daten vorsehen:
§ 12 (1) Die Meldebehörde hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der für die Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen, wenn hierfür ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber haben der Meldebehörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat. (3) Die Schiffseignerin oder der Schiffseigner und die Reederin oder der Reeder der in § 14 genannten Schiffe haben der Meldebehörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer auf dem Schiff wohnt oder gewohnt hat. § 13 (1) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und persönlich bei ihr zu erscheinen. (2) Wer eine bisher als Nebenwohnung gemeldete Wohnung als Hauptwohnung nutzt, hat dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung unverzüglich anzuzeigen. § 14 (1) 1Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. 2§ 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 und 13 Abs. 1 gelten entsprechend. 3Die An- und Abmeldung nach § 10 Abs. 1 kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Dienststelle der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die nach Satz 1 zuständige Meldebehörde erfolgen. (2) 1Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat die Schiffsbesatzung auf amtlich eingeführtem Formblatt bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und nach Beendigung abzumelden. 2§ 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend. 3Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederin oder des Reeders. 4Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zugeben. (3) Die Meldepflicht für Schiffsbesatzungen besteht nicht, solange diese Personen im Inland für eine Wohnung gemeldet sind. § 15 1Von der Meldepflicht sind befreit
2Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht. § 16 Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 wird eine Meldepflicht nicht begründet, wenn
§ 17 Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 wird eine Meldepflicht nicht begründet, wenn
§ 18 (1) Abweichend von § 9 Abs. 1 und 2 wird eine Meldepflicht nicht begründet, wenn
(2) 1Die beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein nach amtlich eingeführtem Formblatt handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. 2Ehefrau und Ehemann sowie die eine Lebenspartnerschaft führenden Personen können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden. 3Minderjährige Kinder in Begleitung der Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. 4Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen füllt die Reiseleitung den besonderen Meldeschein aus; sie hat darüber hinaus die Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit anzugeben. 5Hält sich eine Person, die sich nach Satz 1 angemeldet hat, innerhalb von zwei Jahren erneut in derselben Beherbergungsstätte auf und liegt der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein noch vor, so reicht es aus, wenn die Person einen seitens der Beherbergungsstätte mit den Angaben nach § 19 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein unterschreibt. (3) 1Beherbergte ausländische Gäste haben sich bei der Ausfüllung des besonderen Meldescheins gegenüber der Leitung der Beherbergungsstätte oder der von ihr beauftragten Person durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß, Personalausweis oder ein anderes Paßersatzpapier) auszuweisen. 2Dies gilt nicht für die mitreisende Ehefrau oder den mitreisenden Ehemann, die mitreisende Lebenspartnerin oder den mitreisenden Lebenspartner, mitreisende minderjährige Kinder und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Reisegesellschaften. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
§ 19 (1) 1In Beherbergungsstätten und Einrichtungen nach § 18 Abs. 4 sind besondere Meldescheine bereitzuhalten; es ist darauf hinzuwirken, daß der Gast seine Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 und 3 erfüllt. 2Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. (2) 1Die besonderen Meldescheine dürfen nur Angaben vorsehen über
2Die Leitung der Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. 3Ergeben sich hierbei Abweichungen, so sind diese auf dem Meldeschein zu vermerken. (3) 1Die ausgefüllten Meldescheine sind für die Meldebehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Verfassungsschutzbehörde zur Einsichtnahme oder Abholung bereitzuhalten. 2Sie sind vom Tag der Abreise an bis zum Ende des nächsten Jahres aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. 3Mit Einverständnis des Gastes darf der handschriftlich ausgefüllte Meldeschein bis zu zwei Jahre nach dem Tag der Abreise aufbewahrt werden. (4) Die nach § 18 Abs. 2 bis 4 erhobenen Angaben dürfen nur von der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 4 genannten Behörden und Gerichten für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden. § 20 (1) 1Wer in Krankenhäusern, Sanatorien, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird und für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist, braucht sich nicht anzumelden. 2Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. 3Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, ist die Leitung der Einrichtung oder die von ihr beauftragte Person meldepflichtig. 4§ 9 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (2) 1Die in Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Personen haben der Leitung der Einrichtung oder der von ihr beauftragten Person die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. 2Diese sind verpflichtet, die Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. 3Der Meldebehörde und den in § 29 Abs. 4 genannten Behörden und Gerichten ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. (3) Das Verzeichnis darf nur Angaben vorsehen über
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die in Absatz 3 genannten Daten enthalten. § 21 Dritter Abschnitt § 22 (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(3) Die Meldebehörden dürfen folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern:
§ 23 1Die Meldebehörden dürfen die nach § 22 Abs. 2 und 3 im Melderegister gespeicherten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. 2Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. 3Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 22 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 4Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 29 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß das in § 22 Abs. 2 Nr. 1 genannte Datum an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen und in den Fällen des § 28 Abs. 1 und 2 übermittelt werden darf. § 24 (1) 1Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. 2Diese dürfen die in § 22 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 genannten Daten enthalten. (2) 1Ordnungsmerkmale dürfen nicht übermittelt werden. 2§ 30 Abs. 3 bleibt unberührt. § 25 (1) 1Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, so hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). 2Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind. (2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen und Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, so hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (3) 1Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. 2Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. 3Absatz 2 bleibt unberührt. 4Gesetzliche Geheimhaltungspflichten und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. (4) Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend für gemeindeinterne Stellen, denen Daten und Hinweise nach § 29 Abs. 6 bekannt gegeben worden sind. § 26 (1) Abweichend von § 17 Abs. 3 NDSG werden im Melderegister gespeicherte Daten nicht gesperrt. (2) 1Es sind zu löschen:
2Ist die Löschung einzelner Daten wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden. (3) 1Die Daten nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 und 12 bis 19 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 9 bleiben fünf Jahre gespeichert und sind 50 Jahre lang gesondert aufzubewahren. 2Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 4 genannten Behörden und öffentlichen Stellen, für Wahlzwecke oder zur Durchführung staatsangehörigkeitsrechtlicher Verfahren unerläßlich ist oder die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat. § 27 (1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf Antrag kostenfrei Auskunft über
zu erteilen. (2) 1Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden, wenn die Meldebehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat. 2Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags auf Auskunft ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. 3§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 4Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und die Ausgestaltung des Verfahrens der Auskunft an die betroffene Person durch Datenübermittlung über das Internet zu treffen. (3) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine gebührenpflichtige Meldebescheinigung über die zur Person gespeicherten Daten und Hinweise. (4) Eine Auskunft und eine Meldebescheinigung werden nicht erteilt, soweit
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (5) Eine Auskunft und eine Meldebescheinigung werden ferner nicht erteilt,
(6) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Meldebescheinigung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, so ist sie insoweit nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (7) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung oder der Erteilung einer Meldebescheinigung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. (8) 1Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen die Auskunft der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Vierter Abschnitt § 28 (1) 1Im Fall einer Anmeldung hat die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden hiervon durch Übermittlung der in § 22 Abs. 1 Nrn. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung). 2Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für die letzte Wohnung der Person im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. (2) 1Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln. 2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die bisher zuständige Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde innerhalb einer Woche über die in § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 9 genannten Daten sowie über Abweichungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben zu unterrichten. (4) Werden die in § 22 Abs. 1 oder die in § 22 Abs. 2 Nrn. 1, 7 und 8 genannten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen der gemeldeten Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (5) 1Besteht nach § 35 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunftssperre oder ist eine Auskunft nach § 35 Abs. 3 unzulässig, so hat die Meldebehörde unverzüglich die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden hierüber zu unterrichten. 2Dies gilt auch im Fall der Aufhebung einer Auskunftssperre. (6) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Ausgestaltung des Verfahrens der Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden zu treffen. § 29 (1) 1Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Die Meldebehörde darf die in Satz 1 genannten Daten an
übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. 3Den in Absatz 4 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde unter der Voraussetzung des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus die Daten nach § 22 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. 4Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. (1 a) 1Die Daten dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn
2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und die Ausgestaltung des Verfahrens der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu treffen. (2) 1Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des § 22 ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
2Der Empfänger bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert, führt die Rechtsvorschrift an, auf der die Aufgabe beruht, und erklärt, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 im Einzelfall vorliegen. 3Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall hierzu Anlaß besteht. (3) Die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a genannte Tatsache darf nicht übermittelt werden. (4) 1Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst, dem Generalbundesanwalt oder den Verfassungsschutzbehörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Polizeidienststellen der Länder um Übermittlung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten und Hinweise ersucht, so findet Absatz 2 keine Anwendung; die Prüfung nach § 4 entfällt. 2Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. 3Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. (4 a) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, auch im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. (5) 1Die Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. 2Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn auch hierfür die Übermittlungsvoraussetzungen vorliegen. 3Besteht eine Auskunftssperre nach § 35 Abs. 2 oder ist eine Auskunftserteilung nach § 35 Abs. 3 unzulässig, so ist eine Verarbeitung der Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen ausgeschlossen werden kann. (6) 1Innerhalb der Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 22 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise sowie das Ordnungsmerkmal bekanntgegeben werden. 2Für die Bekanntgabe von Daten und Hinweisen nach § 22 Abs. 2 und 3 gelten die Absätze 2 und 5 entsprechend. § 30 (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister übermitteln:
(2) 1Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
2Familienangehörige im Sinne von Satz 1 sind die Ehefrau oder der Ehemann, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. 3Die betroffene Person kann der Datenübermittlung widersprechen; sie ist hierauf bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. 4In diesem Fall darf nur das in Satz 1 Nr. 4 genannte Datum der Ehefrau oder des Ehemannes übermittelt werden. (3) Die Meldebehörden dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 auch die Ordnungsmerkmale (§ 24 Abs. 1) übermitteln. (4) § 10 Abs. 3 und § 29 Abs. 1a Satz 1 gelten entsprechend. § 31 1Die Meldebehörde übermittelt den Suchdiensten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
von Einwohnerinnen und Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen. 2§ 10 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 a Satz 1 gelten entsprechend. § 32 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörde an andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und die Suchdienste auch durch Datenübertragung zuzulassen oder vorzuschreiben, wenn die Übermittlungen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit der Empfänger liegenden Aufgaben erforderlich sind. 2In der Verordnung sind Anlaß und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festzulegen; daneben können Form und Verfahren der Übermittlung geregelt werden. § 33 (1) 1Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 29 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde aus dem Melderegister nur Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohnerinnen oder Einwohner geben (einfache Melderegisterauskunft). 2Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohnerinnen oder Einwohner begehrt. 3Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und durch Datenübertragung, auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet, erteilt werden, wenn
4§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Ein automatisierter Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. 6Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung sowie spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 und im Folgenden erneut einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. 7Die Meldebehörde hat die ihr überlassenen Datenträger nach der Auskunftserteilung unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten und die ihr übermittelten Daten zu löschen. (2) Wird die Möglichkeit, eine Auskunft aus dem Melderegister über das Internet zu erhalten, eröffnet, so ist dies öffentlich bekannt zumachen. (3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und die Ausgestaltung des Verfahrens der einfachen Melderegisterauskunft nach den Absätzen 1 und 2 zu treffen. (4) 1Soweit eine Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat, darf ihr zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einer einzelnen bestimmten Einwohnerin oder eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
2Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; das gilt nicht, wenn dieser ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat. (5) 1Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. 2Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
3Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe folgende Daten:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Auskünfte an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben. § 34 (1) 1Die Meldebehörde darf Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 33 Abs. 1 bezeichneten Daten von nach dem Lebensalter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. 2Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. (2) Für die Auskünfte an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie für Volksinitiativen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) 1Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen erteilen. 2Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 33 Abs. 1 genannten Daten der betroffenen Person sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. (4) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über
sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) 1Die betroffene Person hat das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 4 zu widersprechen. 2Sie ist hierauf bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 34 a (1) Die Meldebehörde hat dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von ihm beauftragten Stelle auf dessen oder deren Anforderung einmal monatlich folgende Daten derjenigen volljährigen Einwohnerinnen und Einwohner zu übermitteln, die sich innerhalb des der Übermittlung vorausgehenden Monats an- oder abgemeldet haben oder die in diesem Zeitraum gestorben sind:
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht und den Gebührengläubiger zu ermitteln. (3) Der Norddeutsche Rundfunk hat der Meldebehörde die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten. § 35 (1) Erweiterte Melderegisterauskünfte oder Gruppenauskünfte darf der Empfänger nur zu dem Zweck verwenden, für den er sie erhalten hat. (2) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter erwachsen kann, so hat die Meldebehörde eine Auskunftssperre ins Melderegister einzutragen. 2Eine Melderegisterauskunft ist in diesem Fall unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann, weil das der Meldebehörde vorliegende Auskunftsersuchen in keinem denkbaren Zusammenhang mit dem der Auskunftssperre zugrunde liegenden Sachverhalt steht. 3Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres; sie ist um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn bei Fristablauf weiterhin Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen. (3) Eine Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
(4) Die nach § 28 Abs. 5 über Auskunftssperren nach den Absätzen 2 und 3 unterrichteten Meldebehörden dürfen über diese Einwohnerinnen und Einwohner keine Melderegisterauskunft erteilen. § 36 Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit personenbezogener Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, dürfen sie nur mit einem Hinweis darauf übermittelt werden. Fünfter Abschnitt § 37 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 38 Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, solche nach § 37 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden. Sechster Abschnitt § 39 Abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 1 ist die Rückmeldung bis zum 31.Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei den beteiligten Meldebehörden die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. §§ 40 bis 45 § 46 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1985 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten § 8 und § 13 Abs. 2 sowie § 32 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Paragraph: |
alle
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| Quelle: |
Schule und Recht in Niedersachsen
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| Gültigkeit: |
Musterstadt
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